Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 unterscheidet die Überwachungsmethodik der vereinfachten und eingehenden Prüfung.
Die vereinfachte Prüfung umfasst Prüfschritte zu jeder der in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Anforderungen: Websites müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.
Die Websites werden auf Nichterfüllung dieser Anforderungen geprüft. Mit der vereinfachten Prüfung wird in größtmöglichem Maße geprüft, wie die folgenden Bedürfnisse der Nutzer bezüglich des barrierefreien Zugangs erfüllt werden:
- Nutzung ohne Sehvermögen,
- Nutzung mit eingeschränktem Sehvermögen,
- Nutzung ohne Wahrnehmung von Farben,
- Nutzung ohne Hörvermögen,
- Nutzung mit eingeschränktem Hörvermögen,
- Nutzung ohne Sprechvermögen,
- Nutzung mit eingeschränkter manueller Fähigkeit oder eingeschränkter Kraft,
- Notwendigkeit der Minimierung der Auslöser fotosensitiver Anfälle,
- Nutzung mit eingeschränkter Kognition.
Die vereinfachte Überwachungsmethode wird ausschließlich auf Websites angewandt. Sie zielt darauf ab, die Nichterfüllung eines bestimmten Teils der Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu erkennen.
Weiterhin wird geprüft, ob die nach § 7 BITVO M-V geforderte Erklärung zur Barrierefreiheit sowie der nach § 9 BITVO M-V geforderte Feedback-Mechanismus vorhanden sind. Es erfolgt eine weitestgehend quantitative Prüfung. Eine qualitative Prüfung und Aussage zur Rechtskonformität ist nicht gegeben.
Die Prüfung von relevanten Dokumenten erfolgt im Rahmen der vereinfachten Überwachung durch eine toolgestützte, automatisierte Prüfung des Standards PDF/UA. Eine darüberhinausgehende Prüfung der Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erfolgt in diesem Dokument nicht.